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Neues EU-Label für Smartphones und Tablets

Seit dem 20. Juni 2025 ist die neue EU-Verordnung (EU) 2023/1669 zur Energieverbrauchskennzeichnung für Smartphones und Tablets verbindlich in Kraft. Die Regelung ist Teil des europäischen Green Deals und soll für mehr Transparenz und Nachhaltigkeit beim Kauf von mobilen Endgeräten sorgen. Für Fachhändler bedeutet das: Geräte, die unter diese Verordnung fallen, werden künftig mit einem speziellen Energieetikett ausgestattet – ähnlich wie man es bereits von Waschmaschinen oder Fernsehern kennt.

Worum geht es in der Verordnung?

Ziel der neuen EU-Vorgabe ist es, Käuferinnen und Käufer besser über die Energieeffizienz, Lebensdauer und Reparaturfähigkeit von Smartphones und Tablets zu informieren. So sollen fundiertere Kaufentscheidungen möglich und der ökologische Fußabdruck durch langlebigere Geräte reduziert werden.

Die Verordnung gilt für alle Smartphones und Slate-Tablets, die ab dem 20. Juni 2025 erstmals innerhalb der EU in Verkehr gebracht werden. Hersteller und Inverkehrbringer sind verpflichtet, entsprechende Angaben bereitzustellen und in die zentrale EPREL-Datenbank einzutragen.

Was zeigt das neue EU-Energielabel?

Das Etikett enthält verschiedene Informationen, die Verbraucherinnen und Verbrauchern helfen sollen, Geräte besser miteinander zu vergleichen – nicht nur im Hinblick auf den Energieverbrauch, sondern auch im Sinne von Nachhaltigkeit und Qualität. Im Detail umfasst das Label unter anderem:

  1. Skala der Energieeffizienzklasse (A bis G)
  2. die Energieeffizienzklasse dieses Produktes
  3. Akkulaufzeit im aktiven Betrieb pro voller Batterieladung, in Stunden und Minuten 
  4. Anzahl möglicher Ladezyklen
  5. Reparierbarkeitsindex von A bis E
  6. Zuverlässigkeitsklasse für wiederholten freien Fall
  7. Schutzklasse (z. B. IP-Zertifizierung) gegen Eindringen von Staub und Wasser
  8. QR-Code mit Verlinkung zur Datenbank

Damit geht das neue Label deutlich über klassische Verbrauchswerte hinaus und bewertet zentrale Aspekte, die gerade im mobilen Alltag eine wichtige Rolle spielen.

Alle registrierten Geräte sind in der europäischen EPREL-Datenbank (European Product Registry for Energy Labelling) abrufbar. Dort finden sich nicht nur das offizielle Etikett, sondern auch ein umfassendes Produktdatenblatt mit weiteren technischen Details.

Die Plattform ist öffentlich zugänglich und sowohl für Sie als Händler als auch Endkundinnen und -kunden eine wichtige Informationsquelle.

Beispiel Energielabel Smartphones & Tablets
Beispiel Poster / Social Media mit EPREL

Hinweise zur Verwendung im Ladengeschäft

Die Verordnung sieht vor, dass das Energieetikett sichtbar am ausgestellten Gerät oder in unmittelbarer Nähe platziert wird. Dies betrifft sowohl Verkaufsflächen im stationären Handel als auch Online-Shops. Das Ziel ist eine leicht erkennbare, vergleichbare Darstellung, die die Kaufentscheidung erleichtert.

Auch in Werbematerialien, die im Shop verwendet werden – etwa Flyer, Plakate oder digitale Anzeigen – soll die Effizienzklasse laut Verordnung grafisch mithilfe des bekannten EU-Effizienzpfeils dargestellt werden.

Umsetzung in unseren Werbemitteln

Wir unterstützen Sie bei der Umsetzung dieser Vorgaben: In allen aktuellen Werbevorlagen – egal ob Print oder Digital – wird das neue Energielabel bereits berücksichtigt, sofern das jeweilige Gerät von der Verordnung betroffen ist.

So können Sie auf eine werbliche Darstellung zurückgreifen, die gestalterisch bereits an die neuen Anforderungen angepasst ist – inklusive der grafischen Kennzeichnung der Effizienzklasse.

Abschließend lässt sich sagen: Mit dem neuen EU-Energielabel wird ein weiterer Schritt in Richtung nachhaltigerer Elektroniknutzung und besserer Verbraucherinformation getan. Wir empfehlen Ihnen, sich mit den Inhalten und Darstellungsformen vertraut zu machen – etwa für die Beratung, die Gerätepräsentation im Geschäft oder die Gestaltung von Werbemaßnahmen.

Hinweis: Diese Informationen dienen zur allgemeinen Orientierung und wurde mit größter Sorgfalt erstellt. Eine rechtliche Bewertung oder verbindliche Auslegung der Verordnung ist damit nicht verbunden.